Allgemein Geschäftsbedingungen

AGB

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ENWETEC GmbH (im Folgenden „ENWETEC“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ENWETEC und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Alle Angebote von ENWETEC und Verträge zwischen ENWETEC und dem Kunden basieren ausschließlich auf diesen AGB. Mit der Unterzeichnung der Bestellung akzeptiert der Kunde diese vollständig. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

 

1.2 Alle Vereinbarungen zwischen ENWETEC und dem Kunden müssen in Textform erfolgen (vgl. § 126 b BGB). Das Gleiche gilt für sämtliche Angebote von ENWETEC. Es gibt keine mündlichen Vereinbarungen. Änderungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung von ENWETEC in Textform.

1 Geltungsbereich

2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Alle Erstangebote von ENWETEC sind unverbindlich und nicht verpflichtend. Dies betrifft insbesondere Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien. Technische Änderungen sowie Anpassungen in Form, Farbe, Material, Gewicht oder ähnlichem bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Katalogangaben, Angaben auf Internetseiten und technische Dokumentationen sind daher nicht verbindlich.

 

2.2 Die vom Kunden schriftlich unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

 

2.3 ENWETEC kann dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch eine Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung (Vorauszahlung, siehe 5.3) annehmen. Damit ist der Vertrag geschlossen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, stellt dies ein neues Angebot von ENWETEC an den Kunden dar. Der Vertrag kommt dann durch schriftliche Zustimmung des Kunden oder durch die Zahlung der ersten Abschlagsrechnung zustande. Die Abschlagsrechnung wird in der Regel zusammen mit der Auftragsbestätigung an den Kunden gesendet und gilt als Zustimmung zu deren Inhalt.

 

2.4 Der Vertragsgegenstand umfasst die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produkte und Dienstleistungen.

 

2.5 Die Annahme der Bestellung durch ENWETEC steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung), der technischen Realisierbarkeit und der Verfügbarkeit bei den Zulieferern. Der Kunde wird umgehend informiert, falls eine Leistung nicht verfügbar ist.

 

2.6 ENWETEC ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag an Dritte weiterzugeben, ohne dass dafür eine Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

 

2.7 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben und andere technische Daten sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Zusicherungen oder Garantien müssen gesondert in Textform vereinbart werden.

3. Überlassene Unterlagen

3.1 ENWETEC behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Dokumenten vor, ohne die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden, es sei denn, ENWETEC hat dem Kunden ausdrücklich in Textform die Erlaubnis erteilt.

4. Rücktrittsrecht

4.1 ENWETEC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder die Statik des Bauwerks den technischen Anforderungen für die Montage der Photovoltaikanlage nicht genügen oder nicht den Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die statischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere technische Mängel vorliegen und der Kunde diese Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch ENWETEC fachgerecht beseitigt.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von ENWETEC genannten Preise. Der geltende Mehrwertsteuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zusätzliche Leistungen werden separat berechnet, wobei auch für diese der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz gilt.

 

5.2 Sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes angibt, gelten die Preise „ab Lager“, einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ohne Zoll, Versicherung und sonstige Zusatzkosten. Diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen, und der Mehrwertsteuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung.

 

5.3 Rechnungen von ENWETEC sind zum angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Mit der Auftragsbestätigung kann ENWETEC dem Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des voraussichtlichen Gesamtpreises in Rechnung stellen. Bei bereits entstandenen Kosten oder Zinsen kann ENWETEC die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

 

5.4 Zahlungen müssen ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto von ENWETEC erfolgen, um die Schuld zu begleichen.

 

5.5 Soweit nicht anders in Textform vereinbart, umfasst der in der Bestellung angegebene Preis die Lieferung von Modulen, Wechselrichtern, dem kompletten Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter und zum Wechselstromanschluss. Nicht enthalten sind die Neuinstallation eines Zählerschranks und zusätzliche Kosten durch unerwartete Situationen in der vorhandenen Elektroinstallation.

 

5.6 Die Leistung der PV-Anlage hängt von der Anzahl und der Leistung der verwendeten Module ab. Der angegebene Preis richtet sich nach der Anzahl der Module und deren jeweiliger Nennleistung.

 

5.7 Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl der Module oder die Nennleistung des Batteriesystems auf Kundenwunsch, wird ENWETEC diese zusätzlichen Leistungen im Rahmen eines Nachtragsangebots separat anbieten.

 

5.8 Wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät, fallen Verzugszinsen nach § 288 BGB an, unabhängig von weiteren Ansprüchen.

 

5.9 Wechsel und Schecks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Eine Ausnahme gilt nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung im Voraus.

 

5.10 Wenn der Kunde den Vertragsabschluss unter die Bedingung einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich nur darauf berufen, wenn er auf Verlangen von ENWETEC nachweist, dass eine solche Finanzierungszusage tatsächlich nicht erteilt wurde.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Der Kunde darf nur dann Forderungen mit Ansprüchen der ENWETEC aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

 

7. Lieferzeit

7.1 Liefertermine oder -fristen müssen in Textform vereinbart werden.

 

7.2 In der Bestellung angegebene Liefertermine sind als voraussichtliche Termine unverbindlich.

 

7.3 Die Einhaltung in Textform bestätigter Liefertermine hängt davon ab, ob ENWETEC rechtzeitig und ohne Mängel von ihren Zulieferern beliefert wird.

 

7.4 In Textform bestätigte Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn die Ware das Lager von ENWETEC vor Ablauf der Frist verlassen hat. Dasselbe gilt, wenn der Versand verzögert wird, ohne dass ENWETEC dafür verantwortlich ist, und die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Verzögert oder verhindert der Kunde den Versand oder die Annahme der Ware ohne Verschulden von ENWETEC, geht das Risiko auf den Kunden über, sobald die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

 

7.5 Die angegebene Lieferfrist von ENWETEC setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt, insbesondere rechtzeitig bezahlt, notwendige Genehmigungen und Bauunterlagen rechtzeitig einholt und vorlegt und alle technischen Fragen geklärt sind. Der Kunde muss zudem sicherstellen, dass der Montagebeginn ungehindert möglich ist, einschließlich Zugang zur Baustelle für Schwerlast- und Kraftfahrzeuge. Der Kunde muss ENWETEC kostenlos einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass Baustoffe abgeladen und während der Arbeiten gelagert werden können.

 

7.6 ENWETEC ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen.

 

7.7 Sollte ENWETEC trotz angemessener Sorgfalt aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert werden, insbesondere durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Betriebsstörungen), auch bei Lieferanten oder Unterlieferanten, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, wird ENWETEC von ihren Leistungspflichten befreit.

 

7.8 Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten verletzt, kann ENWETEC Schadenersatz für die daraus entstandenen Schäden verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Versand und Gefahrenübergabe

8.1 Der Versand erfolgt nach Wahl von ENWETEC durch eine Spedition oder mittels Selbstvornahme (Montageteam), wobei der Transport versichert ist. Die Kosten für Versand und Transportversicherung trägt ENWETEC.

 

8.2 Der Kunde muss die Lieferung bei Übergabe durch den Spediteur auf sichtbare Schäden überprüfen. Etwaige sichtbare Schäden sind im Übergabeprotokoll der Spedition schriftlich festzuhalten. ENWETEC ist unverzüglich über erkannte Schäden zu informieren.

 

8.3 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht das Risiko auf ihn über. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde verursacht hat, so trägt der Kunde das Risiko ab dem Tag der Versandbereitschaft, wenn er sich in Annahmeverzug befindet.

9. Montage

9.1 Die Montage einer Photovoltaikanlage erfordert, dass das Gebäude geeignete statische Eigenschaften aufweist. Der Kunde bestätigt, dass sein Gebäude diese Anforderungen erfüllt und trägt die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Zudem gewährleistet der Kunde, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen ist.

 

9.2 Der Kunde muss auf eigene Kosten sicherstellen, dass die Montage, Installation oder Inbetriebnahme der Anlage gemäß Vereinbarung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Sicherstellung von Baufreiheit an der Montagestelle.

 

9.3 Wenn für die Montage der Anlage eine Dachsanierung, Dachreparaturen oder Maßnahmen zur statischen Verstärkung erforderlich sind, ist dies nicht die Verantwortung von ENWETEC. Der Kunde muss solche Arbeiten auf eigene Kosten vor Montagebeginn durchführen.

 

9.4 Der Kunde garantiert, dass der Errichtung der Anlage keine denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

9.5 Der Kunde gewährt ENWETEC oder von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig ist.

 

9.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, gehen daraus resultierende Verzögerungen im Bauablauf nicht zu Lasten von ENWETEC. Eventuelle Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

10. Softwarenutzung

10.1 Wenn im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Kunde ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software darf ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Produkt verwendet werden. Jegliche anderweitige Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software oder die Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode ist untersagt.

11. Gewährleistung/Mangelhaftung und Prüfpflicht

11.1 Wenn der Kunde Verbraucher ist, muss er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese überprüfen und auf Abweichungen vom Auftragsumfang sowie auf offensichtliche Mängel untersuchen. Etwaige Mängel müssen schriftlich bei ENWETEC gemeldet werden. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, müssen sofort nach Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemeldet werden. Werden Mängel nicht innerhalb der genannten Frist gemeldet, verfallen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn ENWETEC den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernimmt.

 

11.2 Bei einem Mangel wird ENWETEC die Nacherfüllung zunächst durch Nachbesserung und gegebenenfalls durch Ersatzlieferung vornehmen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen oder unmöglich, wenn der zweite Versuch erfolglos bleibt, es sei denn, die Art des Produkts, des Mangels oder andere Umstände deuten auf etwas anderes hin.

 

11.3 Die Leistungs- und Produktgarantien der verwendeten Komponenten (PV-Module, Wechselrichter und Batteriesysteme) werden ausschließlich von deren Herstellern gewährt. Daher sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt an den jeweiligen Hersteller zu richten.

12. Haftungsausschluss

12.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine der unten genannten Ausnahmen vor. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ENWETEC, falls der Kunde Ansprüche gegen sie geltend macht.

 

12.2 Ausnahmen vom Haftungsausschluss gemäß Abschnitt 12.1 sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für die Erfüllung des Vertragszwecks unerlässlich sind, beispielsweise die Übergabe der Ware ohne Sach- und Rechtsmängel und die Verschaffung des Eigentums daran. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ENWETEC, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

12.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die ENWETEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann die ENWETEC die Ware unversehrt zurückfordern. Die zurückgenommene Ware kann von der ENWETEC verwertet werden, wobei der Erlös - abzüglich angemessener Kosten - auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet wird.

 

13.2 Der Kunde muss die Ware sorgfältig behandeln. Er ist verantwortlich für Wartungs- und Inspektionsarbeiten und muss diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

 

13.3 Im Falle einer Pfändung oder anderer Eingriffe Dritter ist der Kunde verpflichtet, ENWETEC umgehend schriftlich zu informieren, damit die ENWETEC Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, die Gerichtskosten und andere Auslagen der ENWETEC zu erstatten, haftet der Kunde für die entstandenen Kosten.

 

13.4 Der Kunde darf die Ware im normalen Geschäftsgang weiterverkaufen, muss jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf an die ENWETEC abtreten, in Höhe der offenen Forderungen gegenüber der ENWETEC. Der Kunde bleibt ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Die ENWETEC behält sich jedoch das Recht vor, die Forderungen selbst einzuziehen, insbesondere wenn der Kunde zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall muss der Kunde der ENWETEC alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, damit diese die Forderungen einziehen kann.

 

13.5 Die ENWETEC verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Anfrage des Kunden freizugeben, sofern der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, liegt im Ermessen der ENWETEC.

14. Datenschutz

14.1 Ausführliche Informationen zum Datenschutz und die Rechte des Kunden sind online unter https://www.enwetec.de/datenschutz/ verfügbar. Bei Bedarf und auf Anfrage stellt ENWETEC dem Kunden diese Datenschutzinformationen auch in schriftlicher Form zur Verfügung.

 

15. Schlussbestimmung

15.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen ist.

 

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In solchen Fällen wird die ungültige Regelung durch eine wirksame ersetzt, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und zur Vertragserfüllung beiträgt.

 

15.3 Zahlungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Steinfurt. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben.

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